KfW-Heizungsförderung für WEGs und Mehrfamilienhäuser

KfW-Heizungsförderung: Ein umfassender Leitfaden für Privatpersonen, WEGs und Unternehmen

Der Startschuss für die KfW-Heizungsförderung ist gefallen, und ab sofort können Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Anträge stellen. Dieser Blogpost bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über die Förderung, die verfügbaren Zuschüsse und Kredite sowie wichtige Termine und Voraussetzungen.

Quelle: pixabay.com

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Wer ist antragsberechtigt?

Derzeit können folgende Gruppen Anträge stellen:

  • Eigentümer eines bestehenden, selbstgenutzten Einfamilienhauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz)
  • Eigentümer eines bestehenden, ungeteilten Mehrfamilienhauses (mit mehr als einer Wohneinheit)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umsetzen

Ab Ende August 2024 erweitert sich der Kreis der Antragsberechtigten um:

  • Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern
  • Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEGs, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
  • Unternehmen und Kommunen

 

Förderfähige Maßnahmen und Zuschüsse

Die KfW-Heizungsförderung besteht aus einer Grundförderung und mehreren möglichen Boni:

1. Grundförderung:

30 % der förderfähigen Gesamtkosten, mit Höchstbeträgen je nach Anzahl der Wohneinheiten. Der maximale Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten variiert je nach Anzahl der Wohneinheiten:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit

Beispiel: Für ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten beträgt der maximale Förderbetrag 121.000 Euro. Bei einer Grundförderung von 30 % ergibt sich ein Zuschuss von 36.300 Euro.

2. Boni:

    • Effizienzbonus: 5 % für effiziente Wärmepumpen mit den Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser oder für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln.
    • Klimageschwindigkeitsbonus: 20 % für den Austausch alter Heizsysteme (Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen, sowie für alte Biomasseheizungen (älter als 20 Jahre).
    • Einkommensbonus: 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40.000 Euro
    • Emissionsminderungszuschlag: 2.500 Euro für neue Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten.

Die Boni sind kumulierbar, sodass der maximale Fördersatz für den Heizungstausch bis zu 70 % betragen kann.

 

Antragstellung

Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt online über das KfW-Kundenportal "Meine KfW"(meine.kfw.de).

Dabei ist zu beachten:

  • Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern stellen ihren Antrag gemeinschaftlich selbst.
  • WEGs benötigen eine bevollmächtigte Person für die Antragstellung.
  • Für Boni wie den Klimageschwindigkeits- oder den Einkommensbonus müssen zusätzliche Anträge gestellt werden.

 

Ergänzungskredite

Zusätzlich zu den Zuschüssen bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite an, die bei der Hausbank beantragt werden können. Diese Kredite sind mit Bundesmitteln zinsverbilligt und nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA erhältlich:

  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (Nr. 358, 359): Bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit, mit zusätzlichem Zinsvorteil bei einem Haushaltseinkommen bis 90.000 Euro
  • Heizungsförderung für Unternehmen und Kommunen: Kredite für Wohn- und Nichtwohngebäude ab Ende August 2024 verfügbar

 

Zeitplan und Übergangsregelungen

Förderfähige Vorhaben können bereits jetzt begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

Wichtig: Förderfähige Vorhaben können bereits jetzt begonnen werden. Die Antragsstellung muss jedoch bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden, wenn die Arbeiten vor dem 31. August 2024 begonnen haben. Ab dem 1. September 2024 ist der Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

Die Antragsteller haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungstausch abzuschließen. Alle erforderlichen Nachweise müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens digital im KfW-Kundenportal eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.kfw.de/heizung.

  

Weiterführende Informationen

Für detaillierte Informationen zur KfW-Heizungsförderung und zur Antragstellung besuchen Sie www.kfw.de/heizung sowie die Informationsseite des BMWK zur „Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude“ (BEG).

 

Fazit

Die Erweiterung der KfW-Heizungsförderung bietet Privateigentümern von Mehrfamilienhäusern und WEGs neue finanzielle Möglichkeiten, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu erleichtern.

Haben Sie Fragen oder Erfahrungen mit der KfW-Heizungsförderung? Hinterlassen Sie einen Kommentar und teilen Sie Ihre Gedanken!

 

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