Dämmstärken im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Dämmstärken für die Rohrämmung nach dem GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt spezifische Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen fest, um Wärmeverluste zu minimieren.

Hier sind die wichtigsten Vorgaben:

Dämmstärken

Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen:

  • Innendurchmesser ≤ 22 mm: Mindestens 20 mm Dämmstärke
  • Innendurchmesser > 22 mm bis ≤ 35 mm: Mindestens 30 mm Dämmstärke
  • Innendurchmesser > 35 mm bis ≤ 100 mm: Mindestens Dämmstärke entsprechend dem Innendurchmesser
  • Innendurchmesser über 100mm: 100mm Dämmstärke
  • Leitungen im Fußbodenaufbau: 6mm Dämmstärke
  • Leitungen in Trennwänden und Durchbrüchen: jeweils die hälfte der Dämmstärke. (50%)
  • Außenluft angrenzend: das Zweifache der Dämmstärke (200%)

Kaltwasserrohre:

  • Dämmung gegen Kondensation, mindestens 9 mm bei Innendurchmesser ≤ 22 mm
  • Bei Innendurchmesser >22mm, mindestens 19mm

    Einbausituationen

    • Unbeheizte Räume: Dämmung gemäß oben genannten Stärken
    • Beheizte Räume: Dämmung optional, jedoch empfohlen zur Effizienzsteigerung
    • Durchführungen durch Wände/Decken: Zusätzliche Isolierung zur Vermeidung von Wärmebrücken

    Zusätzliche Anforderungen

     

    Für weitere detaillierte Informationen und gesetzliche Vorgaben besuchen Sie bitte GEG im Internet. Anlage 8

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