Dämmstärken im Gebäudeenergiegesetz (GEG)
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Dämmstärken für die Rohrämmung nach dem GEG
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt spezifische Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen fest, um Wärmeverluste zu minimieren.
Hier sind die wichtigsten Vorgaben:
Dämmstärken
Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen:
- Innendurchmesser ≤ 22 mm: Mindestens 20 mm Dämmstärke
- Innendurchmesser > 22 mm bis ≤ 35 mm: Mindestens 30 mm Dämmstärke
- Innendurchmesser > 35 mm bis ≤ 100 mm: Mindestens Dämmstärke entsprechend dem Innendurchmesser
- Innendurchmesser über 100mm: 100mm Dämmstärke
- Leitungen im Fußbodenaufbau: 6mm Dämmstärke
- Leitungen in Trennwänden und Durchbrüchen: jeweils die hälfte der Dämmstärke. (50%)
- Außenluft angrenzend: das Zweifache der Dämmstärke (200%)
Kaltwasserrohre:
- Dämmung gegen Kondensation, mindestens 9 mm bei Innendurchmesser ≤ 22 mm
- Bei Innendurchmesser >22mm, mindestens 19mm
Einbausituationen
- Unbeheizte Räume: Dämmung gemäß oben genannten Stärken
- Beheizte Räume: Dämmung optional, jedoch empfohlen zur Effizienzsteigerung
- Durchführungen durch Wände/Decken: Zusätzliche Isolierung zur Vermeidung von Wärmebrücken
Zusätzliche Anforderungen
- Armaturen und Anschlüsse: Müssen ebenfalls isoliert werden, um Effizienz zu gewährleisten
Für weitere detaillierte Informationen und gesetzliche Vorgaben besuchen Sie bitte GEG im Internet. Anlage 8